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§ 1Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Alpenhütehunde Club Deutschland“. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgericht in Marl eingetragen
werden. Nachdem der Verein eingetragen wurde, ist die Namensgebung wie folgt : „Alpenhütehunde Club Deutschland e.V.“, abgekürzt ACD e.V.. Sitz des Vereins ist Haltern am See.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Neutralität
Der ACD ist politisch und weltanschaulich neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit, Zweck und Aufgaben
(1) Zweck des Vereins ist die Betreuung, Erhaltung und Förderung der Hunderasse „Alpenhütehund“.
Hierzu gehört die Sorge für eine tierschutzgerechte und sachgemäße Hundehaltung, Aufzucht und die Zucht dieser Hunde durch
Vereinsmitglieder.
Der ACD führt für den Alpenhütehund ein eigenes Zuchtbuch.
Die Zucht wird durch die Zuchtordnung geregelt.
(2) Ein Ziel ist die Anerkennung der Rasse „Alpenhütehund“ durch den größten Weltverband im Hundewesen, der Federation
Cynolodic International (FCI) in Brüssel.
Der ACD ist bereit, so bald wie möglich mit dem Verband für das Deutsche Hundewesen( VDH e.V.), dem deutschen Mitglied der FCI
zusammen zu arbeiten.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte
Zwecke der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
(4) Die Aufgaben des Vereins sind :
- Förderung und Verbreitung des Alpenhütehundes unter Beachtung
der Zuchtordnung als Qualitäts- und Tierschutzgarantie.
- Führung eines Zuchtbuches für Alpenhütehunde
- Durchführung von Zuchttauglichkeitsprüfungen, Nachwuchstagen und sportlichen
Veranstaltungen
- Unterstützung der Zucht-, Vererbungs- und Verhaltensforschung und des Tierschutzes
- Beratung der Mitglieder in Fragen der Zucht, Aufzucht, Pflege, Haltung und Erziehung des
Alpenhütehundes
- Erhaltung, Festigung und Vertiefung der typischen Eigenschaften des Alpenhütehundes
- Ausbildung und Zulassung von Zuchtwarten und Zuchtrichtern
- Vermittlung von in Not geratenen Alpenhütehunden an ein rassegerechtes Zuhause.
(5) Der Verein vertritt die gemeinsamen Interessen aller Mitglieder gegenüber Behörden, der Öffentlichkeit und allen Vereinigungen
des Hundewesens.
§ 4 Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied kann jede Person ohne Altersbegrenzung werden.
Dies gilt auch dann, wenn sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Ausland befindet. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der
schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters..
Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich um die Sache des Alpenhütehundes oder dem Verein besondere Verdienste erworben haben. Die
Ernennung erfolgt auf Vorschlag durch die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Beitritterklärung an den Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet.
Dieser ist bei Ablehnung des Aufnahmegesuches nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Die Annahme der Mitgliedschaft wird durch Übersendung des Mitgliedausweises und der Zahlungsaufforderung des Eintrittgeldes und des
Mitgliedbeitrages bestätigt.
Mit der Aufnahme als Mitglied werden die Satzung und die allgemein verbindlichen Ordnungen des Vereins als verbindlich anerkannt.
Generell ausgeschlossen vom Erwerb der Mitgliedschaft sind gewerbsmäßige Hundezüchter, gewerbsmäßige Hundehändler und Vermittler und
Personen, die gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes verstoßen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Alle Mitglieder haben gleiche Rechte.
Jedes Mitglied kann in jedes Amt des ACD gewählt werden, wenn nach der Satzung kein Hindernisgrund besteht.
Jedes Mitglied hat Anspruch auf Benutzung aller vom Verein geschaffenen Einrichtungen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsmäßigen Regelungen des Vereins zu befolgen und seine Bestrebungen zur Förderung des
Alpenhütehundes zu unterstützen, die Hundehaltung und –Zucht unter Einhaltung der Anweisungen des Vereins ernsthaft und redlich zu betreiben.
Der Vorstand erlässt für alle Vereinsmitglieder verbindliche Regelungen für die Hundehaltung, für die Zuchtdokumente und die Meldung
von Wohnsitzänderungen von Vereinsmitgliedern.
Zudem beschließt der Vorstand über eine Schiedsgerichtsordnung, die Verstöße von Mitgliedern gegen die Vereinsordnungen regelt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch freiwilligen Austritt, beim Tod des Mitglieds, beim Erlöschen des Vereins und beim Ausschluss aus
dem Verein.
Der freiwillige Austritt aus dem Verein erfolgt schriftlich zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung von drei Monaten
Kündigungsfrist.
Der Brief ist an die Hauptgeschäftsstelle zu richten.
Das Ausscheidende Mitglied ist verpflichtet bis zu seinem Ausscheiden die fälligen Beiträge zu entrichten.
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vereinsvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder.
Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn
- sein Verhalten zu Streit und Unfrieden Anlass gibt.
- es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen, Satzung oder Zuchtordnung, sowie sonstigen
Bestimmungen des Vereins verstoßen hat
- es wissentlich falsche Angaben in vereinsamtlichen Papieren, bei Ausstellungen,
Zuchttauglichkeitsprüfungen, anderen Prüfungen oder dergleichen gemacht hat
- es gewerbsmäßige Hundezucht und/oder Handel sowie unlautere Handlungen bei An- und
Verkauf von Hunden ausübt.
- Verstöße von Mitgliedern gegen das Tierschutzgesetz bekannt werden.
Von der Beschlussfassung über den Austritt eines Mitgliedes ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu
geben, sich hierzu zu äußern.
§ 7 Finanzierung und Beitragszahlung
Der ACD bestreitet seine Geschäftstätigkeit aus Beiträgen der Mitglieder und aus Entgelten für Dienstleistungen im Rahmen des
Zweckbetriebes. Diese Dienstleistungen sind in einer Gebührenordnung, die Bestandteil der Satzung ist, aufgeführt.
Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag. Die Festlegung der Höhe des Jahresbeitrages erfolgt durch Beschluss der
Mitgliederversammlung.
Der Beitritt während des Geschäftsjahres begründet folgende Beitragspflicht . im ersten Quartal den vollen Beitrag, im zweiten Quartal
¾ des Beitrages, im dritten Quartal die Hälfte des Beitrages und im vierten Quartal ¼ des Beitrages.
Jugendliche, Studenten, Wehrdienst- oder Ersatzdienstleistende, Ehegatten und Familienangehörige zahlen einen ermäßigten Beitrag.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Bei Eintritt in den Verein haben neue Mitglieder ein Eintrittsgeld zu Zahlen. Die Höhe darüber wird durch die Mitgliederversammlung
festgelegt.
Forderungen des Vereins werden bei Nichtbezahlung innerhalb einer festgesetzten Frist auf dem Rechtsweg geltend gemacht.
Gerichts- und Erfüllungsort ist der Sitz des ACD.
§ 8 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- die Zuchtleitung
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand des ACD setzt sich wie folgt zusammen :
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Kassenwart
Ehrenmitglieder gehören auch mit zum Vorstand und haben eine beratende Stimme.
Der 1. Vorsitzende ist gleichzeitig Hauptgeschäftsführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder den 2. Vorsitzenden gemeinschaftlich mit dem Kassenwart vertreten.
§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins und die Erfüllung der von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben.
Zu seinen Aufgaben zählen :
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Verwaltung des Vereinsvermögens, Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes
- Vorbereitung und Durchführung der jährlichen Treffen zur Zuchtzulassung und des
Nachwuchstages
- Beratung und Aufsicht bei der Durchführung von kynologischen Veranstaltungen
- Bestimmung der Zuchtwarte und Richter
- Ferner obliegt ihm die Einrichtung weiterer Clubämter (z.B. Ausbildungswart), die zur
Förderung der Clubaktivitäten beitragen können.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
Die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit unmittelbar entstehenden Kosten werden vom Verein vergütet.
§ 11 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt. Auf Wunsch eines oder
mehrerer Mitglieder erfolgt die Vorstandswahl durch geheime Abstimmung.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so ist bei der
nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsperiode des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied zu wählen.
Bis zu dessen Wahl übernimmt ein vom Vorstand bestimmtes, geeignetes Mitglied die Geschäfte des ausgeschiedenen Vorstandmitgliedes
kommissarisch weiter.
Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
§ 12 Beschlüsse des Vorstandes
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht
notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die Leitung der Vorstandssitzung übernimmt der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende.
Der Vorstand tagt nach Bedarf. Über die Beschlüsse des Vorstandes wird ein Protokoll angefertigt.
§ 13 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen
Hierbei hat jedes Mitglied (auch Ehrenmitglied) eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig :
- Verabschiedung und Änderung von Ordnungen und Satzungen
- Entscheidung in Vermögensangelegenheiten von besonderer Bedeutung
- Behandlung und Abstimmung über Anträge
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Fälligkeit und Höhe des Jahresbeitrages, des Eintrittgeldes und der
Gebühren für vereinsinterne Dienstleistungen ( Festlegung der Gebührenordnung, siehe § 6)
- Wahl des Kassenprüfers
- Berufung von verdienten Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
- Auflösung des Vereins
Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem 2. Vorsitzenden.
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie muss spätestens bis zum Ende des zweiten Quartals eines
Geschäftsjahres stattgefunden haben.
Sie wird vom Vorstand mit einer Mindestfrist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
Die Tagesordnung ist auf Antrag ( mindestens eine Woche vor dem festgesetzten Termin ) zu ergänzen. Anträge können nur stimmberechtigte
Mitglieder einbringen.
Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von vier Wochen einberufen werden, wenn der Vorstand dies beschließt oder
mindestens 1/3 aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß laut Satzung
einberufen wurde.
Alle Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmen-Gleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Art der
Abstimmung (schriftlich oder per Hand) wird am Anfang der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter festgelegt.
An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand gebunden.
Satzungsänderungen und Vereinsauflösung bedürfen der Stimmen aller anwesenden Mitglieder.
Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
Das Protokoll wird in der Hauptgeschäftsstelle mit der Unterschrift des Versammlungsleiters und des Protokollführers aufbewahrt und kann
jederzeit von Mitgliedern eingesehen werden.
§ 14 Rechnungslegung und Buchführung
Die Kassen – und Buchführung obliegt dem Kassenwart.
Dieser ist für Einrichtung, Unterhalt, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet. Der Jahresabschluss ist von
ihm rechtzeitig zu erstellen.
Der Kassenwart ist verpflichtet dem Vorstand sowie dem Kassenprüfer nach vorheriger Terminabsprache jederzeit auf Verlangen Einsicht in
seine Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu geben.
Der Kassenprüfer ist verpflichtet, sich einmal jährlich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung und Buchhaltung
zu überzeugen.
Er prüft am Ende eines Jahres den Jahresabschluss und gibt darüber Bericht in der nächsten Mitgliederversammlung.
Er beantragt die Entlastung des Vorstandes oder teilt mit, warum dies nicht geht.
§ 15 Zuchtleitung
Die Zuchtleitung setzt sich wie folgt zusammen :
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Zuchtbuchführer
- Hauptzuchtwart
- Zwei einfache, von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählte Mitglieder
Der Zuchtbuchführer überwacht die Einhaltung der Zuchtordnung und gewährt den anderen Mitgliedern der Zuchtleitung jederzeit Einblick
ins Zuchtbuch.
In Zweifelsfällen über die Auslegung der Zuchtordnung und Anträge auf Ausnahmegenehmigungen, die die Zuchtordnung betreffen, entscheidet
die Zuchtleitung mit einfacher Mehrheit.
Mindestens einmal im Jahr findet eine Zuchtzulassungsprüfung und der Nachwuchstag statt, welche vom Vorstand mit mindestens vier wöchiger
Frist bekannt gegeben wird.
Die Leitung der Zuchtzulassung und des Nachwuchstages obliegt der Zuchtleitung.
Eine Zuchtzulassungsprüfung kann bei Nichtbestehen wiederholt werden.
Ansprechpartner in Sachen Zuchtordnung bei Fragen der Mitglieder ist der Zuchtbuchführer oder der 1. Vorsitzende.
Vom Vorstand können Zuchtwarte bestimmt werden, die die Aufgabe der Wurfabnahmen und die Einhaltung der Zuchtordnung überwachen.
§ 16 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Stimmen 2/3 der anwesenden Mitglieder für die Auflösung, so gilt sie als beschlossen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gesellschaft zur Förderung
Kynologischer Forschung e.V., sofern diese steuerbegünstigt anerkannt ist, sonst zu steuerbegünstigten Zwecken der Tierzucht und des Tierschutzes, wobei der Beschluss über die Verwendung der Mittel erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden darf.
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